Vorabpauschale-Rechner
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Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende (nicht-ausschüttende) Investmentfonds, die seit 2018 in Deutschland gilt. Der Staat besteuert damit einen fiktiven Mindestgewinn, auch wenn der Fonds keine Ausschüttungen vornimmt.
Die Berechnung: Depotwert × Basiszins (Bundesbank) × 0,7 = Basisbetrag. Davon wird die tatsächliche Ausschüttung abgezogen – das Ergebnis ist die Vorabpauschale. Mit der Teilfreistellung werden bei Aktien-ETFs 30 % steuerfrei gestellt.
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Investmentfonds und ETFs, die seit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018 gilt (§ 18 InvStG). Sie wurde eingeführt, um die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen thesaurierenden (reinvestierenden) und ausschüttenden ETFs zu beseitigen. Wer in einen thesaurierenden ETF investiert, zahlt keine laufenden Ertragsausschüttungen – vor der Vorabpauschale wurde dieser Steuervorteil als unfair gegenüber Sparern mit ausschüttenden Fonds angesehen.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Berechnung erfolgt in vier Schritten:
Beispiel: 10.000 € Depotwert, Basiszins 2,29 %, Aktienfonds (30 % Teilfreistellung)
1. Basisertrag = 10.000 € × 0,7 × 2,29 % = 160,30 €
2. Abzgl. Ausschüttungen = 160,30 € (bei thesaurierend: 0 € Abzug)
3. × Teilfreistellung (0,7 für Aktienfonds) = 112,21 € zu versteuern
4. × 25 % Abgeltungssteuer = 28,05 € Steuerlast
Basiszins 2026: 2,29 %
Der Basiszins wird jährlich von der Deutschen Bundesbank anhand einer Zinsstrukturkurve für risikolose Anlagen (Bundesanleihen) bestimmt. Er wird am Anfang eines jeden Jahres für das Vorjahr bekanntgegeben. Nach langen Jahren nahe null (2021: 0,03 %) ist er durch die Zinswende auf 2,29 % (für das Steuerjahr 2026) gestiegen. Dies führt zu merklich höheren Vorabpauschalen als noch 2021–2022.
Wann fällt keine Vorabpauschale an?
Keine Vorabpauschale fällt an, wenn: (1) der ETF im Kalenderjahr im Wert gesunken ist – bei negativer Wertentwicklung entsteht kein Basisertrag. (2) Der ETF hat bereits so viel ausgeschüttet, dass die Ausschüttungen den Basisertrag übersteigen – dann entfällt die Vorabpauschale vollständig. (3) Der Freistellungsauftrag reicht aus, um die Vorabpauschale abzudecken. Die Depotbank prüft dies automatisch und führt nur bei Überschreitung des Freibetrags Steuern ab.
Alle Angaben ohne Gewähr. Kein Ersatz für individuelle Steuer- oder Finanzberatung.
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